Der Bayerische Landtag hat nunmehr umfangreiche Änderungen im Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG) beschlossen.
Die Neuerungen im BayFwG stellen das Feuerwehrwesen in Bayern nicht auf den Kopf. Es hält jedoch eine Vielzahl von guten und größeren Veränderungen für uns bereit, für die der Landesfeuerwehrverband Bayern (LFV Bayern) in der zurückliegenden Zeit lange und intensiv gekämpft hat.
Wichtig und hilfreich war für den LFV Bayern dabei eine breite Phalanx mit den Kommunalen Spitzenverbänden, der Kommunalen Unfallversicherung Bayern und den Partnerorganisationen wie AGBF Bayern und Werkfeuerwehrverband Bayern, die dem LFV die gemeinsame Durchsetzung ehrgeiziger Ziele erlaubt hat und mit denen der LFV Bayern stets eine gemeinsame Stimme im Interesse der bayerischen Feuerwehren gefunden haben.
- Art. 2 BayFwG eröffnet nun den Landkreisen die Möglichkeit überörtliche Aus- und Fortbildung von Feuerwehrdienstleistenden durchzuführen. Hierfür besteht in der Praxis aus Effizienzgründen und zur Entlastung der gemeindlichen Feuerwehren vielfach ein Bedarf.
- Die Aufgabe der Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes konnte bislang nicht auf einen Zweckverband oder durch Zweckvereinbarung auf eine andere
kommunale Körperschaft – wie etwa eine Verwaltungsgemeinschaft – übertragen werden. Gerade kleinere Gemeinden haben jedoch häufig Interesse an weitergehenden Formen der kommunalen Zusammenarbeit, um Synergieeffekte besser nutzen zu können. Durch eine Änderung des Art. 1 Abs. 4 BayFwG wird es den Gemeinden ermöglicht, die Pflichtaufgabe des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes auf einen Zweckverband oder durch Zweckvereinbarung auf eine andere kommunale Körperschaft zu übertragen. - Mit der Altersgrenze von 63 Jahren nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden zunehmend noch feuerwehrdiensttaugliche Personen vom Dienst in der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr ausgeschlossen, obwohl sie zur Sicherstellung des gemeindlichen Brandschutzes vielfach sehr wichtig wären. Die Altersgrenze in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayFwG wird daher um zwei Jahre auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben.
- Kindergruppen für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und daher für eine Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr zu jung sind, konnten in der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr noch nicht gebildet werden. Gerade wegen der Konkurrenz zu anderen Freizeitaktivitäten ist eine frühzeitige Bindung der Kinder an die Feuerwehren jedoch ein wesentliches Instrument der Nachwuchsgewinnung. Deshalb wurde nun die Möglichkeit geschaffen, Kinder in Kinderfeuerwehren der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr aufzunehmen.
- Die Komplexität und Vielfalt ihrer Aufgaben stellen an die ehrenamtlichen Kreisbrandräte hohe fachliche und zeitliche Anforderungen. Damit war es konsequent, ihnen jetzt die Möglichkeit einzuräumen, zur Unterstützung Kreisbrandinspektoren ohne Zuweisung eines Inspektionsbereichs zu bestellen, um ihnen spezifische Fachaufgaben übertragen zu können.
Zugleich sollen weitere erforderliche Anpassungen vorgenommen werden, die sich aus aktueller Rechtsprechung oder aus den Erfahrungen mit dem Vollzug ergeben, wie z.B. die Möglichkeit, bei Bedarf einen weiteren stellvertretenden Kommandanten einzusetzen, eine Ergänzung von Art. 28 BayFwG um weitere Kostentatbestände, die Normierung von Mindestanforderungen an Jugendwarte (Geeignetheit und Volljährigkeit), die Koppelung der Amtszeiten der Kreisbrandmeister und Kreisbrandinspektoren an die Amtszeit des Kreisbrandrats oder der Möglichkeit für den Stadtbrandrat einer kreisfreien Gemeinde, zusätzliche Stadtbrandmeister zu bestellen. - Ein wichtiges Anliegen war dem LFV Bayern auch das Thema Inklusion. Hier galt es, „Feuerwehr“ auch für die Gruppe der Menschen mit Einschränkungen und Behinderungen zu öffnen, denen der Zugang zur Feuerwehr in der Vergangenheit nicht oder nur erschwert möglich war. Denn gerade auch im Umgang mit Menschen mit Behinderung spiegelt sich der alte Solidargedanke der Feuerwehr „Einer für alle – alle für einen!“ wieder.