{"id":2114,"date":"2017-07-01T11:21:40","date_gmt":"2017-07-01T09:21:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ff-reichertshausen.de\/cms\/?p=2114"},"modified":"2017-07-29T07:35:37","modified_gmt":"2017-07-29T05:35:37","slug":"aenderungen-im-bayerischen-feuerwehrgesetz-treten-zum-01-07-2017-in-kraft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.ff-reichertshausen.de\/cms\/aenderungen-im-bayerischen-feuerwehrgesetz-treten-zum-01-07-2017-in-kraft\/","title":{"rendered":"\u00c4nderungen im Bayerischen Feuerwehrgesetz treten zum 01.07.2017 in Kraft!"},"content":{"rendered":"<p>Der Bayerische Landtag hat nunmehr umfangreiche \u00c4nderungen im Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG) beschlossen.<br \/>\nDie Neuerungen im BayFwG stellen das Feuerwehrwesen in Bayern nicht auf den Kopf. Es h\u00e4lt jedoch eine Vielzahl von guten und gr\u00f6\u00dferen Ver\u00e4nderungen f\u00fcr uns bereit, f\u00fcr die der Landesfeuerwehrverband Bayern (LFV Bayern) in der zur\u00fcckliegenden Zeit lange und intensiv gek\u00e4mpft hat. <a href=\"https:\/\/www.ff-reichertshausen.de\/cms\/?p=2114#more-2114\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignright wp-image-2121 size-medium\" src=\"https:\/\/www.ff-reichertshausen.de\/cms\/wp-content\/uploads\/2017\/07\/klorian-kommen-654x478.png\" alt=\"\" width=\"654\" height=\"478\" \/><\/a><!--more--><\/p>\n<p>Wichtig und hilfreich war f\u00fcr den LFV Bayern dabei eine breite Phalanx mit den Kommunalen Spitzenverb\u00e4nden, der Kommunalen Unfallversicherung Bayern und den Partnerorganisationen wie AGBF Bayern und Werkfeuerwehrverband Bayern, die dem LFV die gemeinsame Durchsetzung ehrgeiziger Ziele erlaubt hat und mit denen der LFV Bayern stets eine gemeinsame Stimme im Interesse der bayerischen Feuerwehren gefunden haben.<\/p>\n<ul>\n<li>Art. 2 BayFwG er\u00f6ffnet nun den Landkreisen die M\u00f6glichkeit \u00fcber\u00f6rtliche Aus- und Fortbildung von Feuerwehrdienstleistenden durchzuf\u00fchren. Hierf\u00fcr besteht in der Praxis aus Effizienzgr\u00fcnden und zur Entlastung der gemeindlichen Feuerwehren vielfach ein Bedarf.<\/li>\n<li>Die Aufgabe der Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes konnte bislang nicht auf einen Zweckverband oder durch Zweckvereinbarung auf eine andere<br \/>\nkommunale K\u00f6rperschaft \u2013 wie etwa eine Verwaltungsgemeinschaft \u2013 \u00fcbertragen werden. Gerade kleinere Gemeinden haben jedoch h\u00e4ufig Interesse an weitergehenden Formen der kommunalen Zusammenarbeit, um Synergieeffekte besser nutzen zu k\u00f6nnen. Durch eine \u00c4nderung des Art. 1 Abs. 4 BayFwG wird es den Gemeinden erm\u00f6glicht, die Pflichtaufgabe des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes auf einen Zweckverband oder durch Zweckvereinbarung auf eine andere kommunale K\u00f6rperschaft zu \u00fcbertragen.<\/li>\n<li>Mit der Altersgrenze von 63 Jahren nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden zunehmend noch feuerwehrdiensttaugliche Personen vom Dienst in der \u00f6ffentlichen Einrichtung Feuerwehr ausgeschlossen, obwohl sie zur Sicherstellung des gemeindlichen Brandschutzes vielfach sehr wichtig w\u00e4ren. Die Altersgrenze in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayFwG wird daher um zwei Jahre auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben.<\/li>\n<li>Kindergruppen f\u00fcr Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und daher f\u00fcr eine Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr zu jung sind, konnten in der \u00f6ffentlichen Einrichtung Feuerwehr noch nicht gebildet werden. Gerade wegen der Konkurrenz zu anderen Freizeitaktivit\u00e4ten ist eine fr\u00fchzeitige Bindung der Kinder an die Feuerwehren jedoch ein wesentliches Instrument der Nachwuchsgewinnung. Deshalb wurde nun die M\u00f6glichkeit geschaffen, Kinder in Kinderfeuerwehren der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr aufzunehmen.<\/li>\n<li>Die Komplexit\u00e4t und Vielfalt ihrer Aufgaben stellen an die ehrenamtlichen Kreisbrandr\u00e4te hohe fachliche und zeitliche Anforderungen. Damit war es konsequent, ihnen jetzt die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, zur Unterst\u00fctzung Kreisbrandinspektoren ohne Zuweisung eines Inspektionsbereichs zu bestellen, um ihnen spezifische Fachaufgaben \u00fcbertragen zu k\u00f6nnen.<br \/>\nZugleich sollen weitere erforderliche Anpassungen vorgenommen werden, die sich aus aktueller Rechtsprechung oder aus den Erfahrungen mit dem Vollzug ergeben, wie z.B. die M\u00f6glichkeit, bei Bedarf einen weiteren stellvertretenden Kommandanten einzusetzen, eine Erg\u00e4nzung von Art. 28 BayFwG um weitere Kostentatbest\u00e4nde, die Normierung von Mindestanforderungen an Jugendwarte (Geeignetheit und Vollj\u00e4hrigkeit), die Koppelung der Amtszeiten der Kreisbrandmeister und Kreisbrandinspektoren an die Amtszeit des Kreisbrandrats oder der M\u00f6glichkeit f\u00fcr den Stadtbrandrat einer kreisfreien Gemeinde, zus\u00e4tzliche Stadtbrandmeister zu bestellen.<\/li>\n<li>Ein wichtiges Anliegen war dem LFV Bayern auch das Thema Inklusion. Hier galt es, \u201eFeuerwehr\u201c auch f\u00fcr die Gruppe der Menschen mit Einschr\u00e4nkungen und Behinderungen zu \u00f6ffnen, denen der Zugang zur Feuerwehr in der Vergangenheit nicht oder nur erschwert m\u00f6glich war. Denn gerade auch im Umgang mit Menschen mit Behinderung spiegelt sich der alte Solidargedanke der Feuerwehr \u201eEiner f\u00fcr alle &#8211; alle f\u00fcr einen!\u201c wieder.<\/li>\n<\/ul>\n<p><a href=\"http:\/\/www.lfv-bayern.de\/fileadmin\/download\/aktuelles\/Florian_kommen\/Floko113_Web.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Weitere Informationen in Florian-kommen<\/a> &#8230;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bayerische Landtag hat nunmehr umfangreiche \u00c4nderungen im Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG) beschlossen. Die Neuerungen im BayFwG stellen das Feuerwehrwesen in Bayern nicht auf den Kopf. 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